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Produkthaftung: Wann Offenlegung und Beweiserleichterungen greifen

Nach der Richtlinie (EU) 2024/2853 müssen Geschädigte grundsätzlich den Produktfehler, den ersatzfähigen Schaden und den Zusammenhang zwischen beiden beweisen. Art. 9 und 10 erleichtern diesen Nachweis unter bestimmten Voraussetzungen. Eine komplexe Software oder ein KI-System führt allein noch nicht zu einer Beweisumkehr.

Welche Unterlagen offengelegt werden können

Wer einen Schadensersatzanspruch mit ausreichenden Tatsachen und Beweismitteln plausibel macht, kann die gerichtliche Offenlegung relevanter Beweismittel verlangen, über die der Beklagte verfügt. Das können etwa Entwicklungs- oder Testunterlagen sein. Auch der Beklagte kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 die Offenlegung durch den Kläger verlangen.

Das Gericht muss die Offenlegung auf das Erforderliche und Verhältnismäßige begrenzen. Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Es geht somit weder um eine pauschale Herausgabe aller internen Unterlagen noch um einen automatischen Prozesserfolg.

Wann eine Vermutung hilft

Art. 10 unterscheidet mehrere Fälle. Verletzt der Beklagte eine gerichtliche Offenlegungsanordnung nach Art. 9, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. Weitere Fälle betreffen unter anderem bestimmte Verstöße gegen verbindliche Produktsicherheitsanforderungen und eine offensichtliche Fehlfunktion bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung.

Bei technischen oder wissenschaftlichen Schwierigkeiten gelten zusätzliche Bedingungen: Trotz der Offenlegung muss der Nachweis übermäßig schwierig sein, und der Kläger muss nachweisen, dass die Fehlerhaftigkeit oder der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich ist. Komplexität allein genügt nicht. Steht ein Fehler fest und ist der Schaden seiner Art nach typischerweise damit vereinbar, kann außerdem der Ursachenzusammenhang vermutet werden.

Alle diese Vermutungen sind widerlegbar. Eine fehlende Unterlage bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der gesamte Prozess verloren ist.

Verjährung und Ausschlussfrist unterscheiden

Art. 16 sieht grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis oder zumutbarer Kenntnis von Schaden, Fehler und haftendem Wirtschaftsakteur vor. Daneben steht die Ausschlussfrist nach Art. 17: regelmäßig zehn Jahre ab Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme; bei wesentlicher Veränderung knüpft sie an die anschließende Bereitstellung oder Inbetriebnahme an.

Die verlängerte Frist von 25 Jahren gilt, wenn die verzögerten Symptome einer Körperverletzung die rechtzeitige Klage innerhalb der zehn Jahre verhindert haben. Sie gilt nicht pauschal für jeden später auftretenden Schaden. Rechtzeitig eingeleitete gerichtliche Verfahren sind gesondert berücksichtigt. Daraus folgt auch keine allgemeine gesetzliche Pflicht, jede Unterlage stets 25 Jahre aufzubewahren.

Drei Prüfpunkte für Unternehmen

  1. Entwicklungs-, Test- und Sicherheitsunterlagen einem Produktstand zuordnen und auffindbar halten.
  2. Bei Fremdprodukten klären, welche Unterlagen vorhanden sind und wie der Zugriff mit dem Hersteller geregelt ist.
  3. Ein Aufbewahrungskonzept mit den maßgeblichen Fristen, Datenschutz und anderen gesetzlichen Anforderungen abstimmen.

Der Rollen-Check nennt allgemeine Prüfpunkte. Für eine konkrete Beweisanordnung oder einen Schadensfall ist eine juristische Prüfung erforderlich.

Quellen und Stand

Quellenabgleich am 18. Oktober 2026: Richtlinie (EU) 2024/2853, Art. 9, 10, 16 und 17. Die deutsche Umsetzung wurde vom Bundestag in der Fassung der Beschlussempfehlung 21/8429 beschlossen; deren Änderungen betreffen auch die Offenlegung. Den Verfahrensstand erläutert der Stichtagsbeitrag. Dieser Beitrag erklärt den EU-Rahmen und ersetzt keine Prüfung der maßgeblichen nationalen Vorschriften im Einzelfall.