Die Richtlinie (EU) 2024/2853 erfasst Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten die Umsetzungsvorschriften erlassen und anwenden. Die Berichtigung vom 7. Mai 2026 stellt klar, dass auch der 9. Dezember selbst erfasst ist.
Was in Deutschland bereits beschlossen wurde
Stand 18. Oktober 2026: Der Bundestag hat die Reform am 8. Oktober 2026 beschlossen. Die Bundesregierung meldete am 9. Oktober auch den abgeschlossenen Bundesrat-Durchgang. Diese Meldungen sind von der Verkündung und dem Inkrafttreten zu unterscheiden. Für die konkrete Anwendung in Deutschland ist die maßgebliche nationale Gesetzesfassung entscheidend; dieser Beitrag bestätigt keine Verkündungsfundstelle.
Entscheidend ist das einzelne Produkt
Inverkehrbringen bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Ein späterer Weiterverkauf ist nicht allein deshalb ein erneutes Inverkehrbringen. Bei der Inbetriebnahme geht es um die erstmalige geschäftliche Verwendung in der EU, wenn das Produkt zuvor nicht in Verkehr gebracht wurde (Art. 4 Nr. 7–9).
Deshalb kann dasselbe Modell unter unterschiedlichen Regeln zu prüfen sein: Wird eine Maschine erstmals am 8. Dezember 2026 auf dem EU-Markt bereitgestellt, liegt sie vor dem Stichtag. Bei einer baugleichen Maschine, die erstmals am 10. Dezember bereitgestellt wird, liegt sie danach. Das Produktionsdatum oder die Einführung des Modells reicht zur Einordnung nicht aus.
Für Produkte vor dem Stichtag sieht die Richtlinie Übergangsregeln zum bisherigen Recht vor. „Bestandsware“ allein ist keine sichere Einordnung: Auch lange eingelagerte Ware kann erst nach dem Stichtag erstmals auf den Unionsmarkt gelangen.
Nicht jedes Update startet eine neue Frist
Eine neue Versionsnummer, ein Patch oder ein SaaS-Release macht ein bestehendes Produkt nicht automatisch zu einem neuen oder wesentlich veränderten Produkt. Zu prüfen sind Inhalt und Auswirkungen der Änderung sowie die Kontrolle des Herstellers. Für eine wesentliche Veränderung nennt Art. 4 Nr. 18 konkrete Voraussetzungen; der Beitrag zur Haftungskette erläutert sie.
Erwägungsgrund 58 unterscheidet ausdrücklich: Bei einer wesentlichen Veränderung mit anschließender Bereitstellung oder Inbetriebnahme beginnt eine neue Ausschlussfrist. Updates ohne wesentliche Veränderung verändern die Ausschlussfrist des ursprünglichen Produkts nicht. Davon zu trennen ist die mögliche Haftung für fehlende notwendige Sicherheitsupdates unter Herstellerkontrolle.
Was Unternehmen vorbereiten können
- Ein konkretes Produkt und seine Lieferkette auswählen, statt nur das gesamte Sortiment zu betrachten.
- Erstmalige EU-Bereitstellung oder Inbetriebnahme und spätere Änderungen dokumentieren.
- Für Software Versionen, Sicherheitsupdates, Supportzeitraum und Verantwortlichkeiten festhalten.
- Lieferverträge, Zugriff auf technische Unterlagen und Versicherungsbedingungen anhand dieser Konstellation prüfen lassen.
Der kostenlose Check hilft bei der ersten Rollenorientierung. Er entscheidet nicht verbindlich, welches Recht auf einen einzelnen Schaden anwendbar ist.
Quellen und Stand
Quellenabgleich am 18. Oktober 2026: Richtlinie (EU) 2024/2853, insbesondere Art. 2, 4, 17, 21 und 22 sowie Erwägungsgründe 58 und 63; Berichtigung, Bundestag und Bundesregierung wie oben verlinkt. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung.