Die eigene Rolle hängt am konkreten Produkt und an der tatsächlichen Tätigkeit. Ein Unternehmen kann bei einem Sortiment Hersteller sein und bei einem anderen Händler. Art. 8 der Richtlinie (EU) 2024/2853 benennt die möglichen Haftenden und besondere Voraussetzungen. Die Rollen sind keine feste Reihenfolge, in der immer erst ein anderer in Anspruch genommen werden müsste.
Vier typische Konstellationen
Eigene Marke auf fremdgefertigter Ware
Sie lassen ein Gerät fertigen und bieten es unter Ihrer eigenen Marke an. Das kann Sie zum Hersteller im Sinne von Art. 4 Nr. 10 machen, auch wenn die Fertigung bei einem anderen Unternehmen liegt. Ein Liefervertrag allein beseitigt diese Außenhaftung nicht.
Nächster Schritt: Produktkennzeichnung, Herstellerangaben, technische Unterlagen und Vereinbarungen mit dem Fertiger zusammenführen. Im Check Tätigkeit und Eigenmarke getrennt beantworten.
Ware aus einem Drittland
Sie bringen ein Produkt eines Herstellers außerhalb der EU auf den Unionsmarkt. Dann kommt die Rolle des Importeurs in Betracht. Art. 8 Abs. 1 erfasst bei Herstellern außerhalb der Union den Importeur und den Bevollmächtigten; der Hersteller verschwindet dadurch nicht aus der Betrachtung.
Nächster Schritt: Den tatsächlichen Hersteller, das einführende Unternehmen und einen gegebenenfalls schriftlich beauftragten EU-Bevollmächtigten feststellen. Der Sitz des Verkäufers allein beantwortet diese Fragen nicht.
Lagerung und Versand für einen Dritten
Die Definition des Fulfilment-Dienstleisters setzt mindestens zwei der Tätigkeiten Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand voraus, ohne Eigentum an den Produkten. Reine Post-, Paket- und bestimmte Transportleistungen sind ausgenommen. Bei einem Hersteller außerhalb der EU kommt die Haftung des Fulfilment-Dienstleisters nach Art. 8 Abs. 1 in Betracht, wenn weder Importeur noch Bevollmächtigter in der EU niedergelassen ist.
Nächster Schritt: Den vereinbarten Leistungsumfang und die EU-Akteure je Lieferkette dokumentieren. „Wir lagern nur“ genügt weder als pauschale Entwarnung noch als Begründung einer Haftung.
Unveränderter Weiterverkauf
Sie verkaufen unter der Marke eines anderen weiter und importieren nicht selbst. Das spricht für eine Händlerrolle. Kann kein in der EU niedergelassener Akteur nach Art. 8 Abs. 1 identifiziert werden, sieht Art. 8 Abs. 3 einen besonderen Auskunftsmechanismus vor: Auf Verlangen des Geschädigten muss der Händler einen solchen Akteur oder seinen eigenen Lieferanten innerhalb eines Monats benennen. Bleibt das aus, kann er selbst haften.
Nächster Schritt: Lieferantenangaben und Belege so aufbewahren, dass eine Anfrage einem konkreten Produkt zugeordnet und fristgerecht beantwortet werden kann. Online-Marktplätze sind nicht automatisch Händler oder Haftende; für die entsprechende Regel in Art. 8 Abs. 4 gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Was bei Änderungen am Produkt hinzukommt
Wer ein Produkt außerhalb der Herstellerkontrolle wesentlich verändert und anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, kann selbst als Hersteller gelten (Art. 8 Abs. 2). Nicht jede Reparatur oder neue Softwareversion erfüllt diese Voraussetzungen. Art. 4 Nr. 18 verweist zunächst auf einschlägige Produktsicherheitsvorschriften. Fehlen solche Maßstäbe, müssen zwei Bedingungen zusammenkommen: Die ursprüngliche Leistung, Zweckbestimmung oder Art ändert sich auf eine in der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehene Weise; zugleich ändert sich die Gefahr, entsteht eine neue Gefahr oder steigt das Risiko.
Bei digitalen Produkten sollten Sie zusätzlich den Software-Beitrag lesen. Er trennt Produktbegriff, Update-Verantwortung und ersatzfähige Schäden.
Von der Rollenliste zum nächsten Schritt
Legen Sie für ein ausgewähltes Produkt eine kurze Übersicht an: Hersteller, Marke, Herkunft, EU-Importeur oder Bevollmächtigter, eigene Tätigkeiten, Änderungen und Datum des Inverkehrbringens. Führen Sie Unklarheiten ausdrücklich als offene Punkte auf.
Der kostenlose Check führt durch sechs Fragen und gibt eine erste Rollenorientierung. Bei mehreren Tätigkeiten sollten Sie die Konstellationen getrennt durchgehen. Das Ergebnis stellt weder eine Haftungsentscheidung noch eine Deckungszusage dar. Eine anschließende Anfrage kann sich auf die noch offenen Punkte beziehen.
Quellen und Stand
Quellenabgleich am 18. Oktober 2026: Richtlinie (EU) 2024/2853, insbesondere Art. 4 und 8. Für Produkte ab dem 9. Dezember 2026 ist die Berichtigung vom 7. Mai 2026 berücksichtigt. Allgemeine Orientierung; die konkrete Anwendung gehört in die Fachprüfung. Der Stichtagsbeitrag nennt den aktuellen deutschen Umsetzungsstand und die amtlichen Quellen.