Die Richtlinie (EU) 2024/2853 zählt Software ausdrücklich zu den Produkten. Das umfasst auch Apps, KI-Systeme und Software, die über die Cloud oder als SaaS bereitgestellt wird. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Softwarefehler automatisch einen Produkthaftungsanspruch auslöst: Produktfehler, ersatzfähiger Schaden und der Zusammenhang zwischen beiden bleiben zu prüfen. Der Schadensersatzanspruch nach Art. 5 schützt natürliche Personen.
Vier Fälle aus der Softwarepraxis
Eine Foto-App beschädigt private Bilddateien. Die Beschädigung oder Vernichtung von Daten, die nicht beruflich verwendet werden, gehört nach Art. 6 zu den erfassten Schadensarten. Zu klären ist unter anderem, ob ein Produktfehler den Verlust verursacht hat. Ein bloßer Ausfall ohne erfassten Schaden ist damit nicht gleichzusetzen.
Ein Unternehmen nutzt eine SaaS-Anwendung für seine Buchhaltung. Auch SaaS kann Software im Sinne der Richtlinie sein. Beruflich verwendete Daten sind nach Art. 6 ausgenommen, auch wenn sie zusätzlich privat genutzt werden. Ein reiner wirtschaftlicher Verlust ohne erfassten Personen-, Sach- oder Datenschaden fällt ebenfalls nicht darunter. Vertragliche Ansprüche und andere Haftungsregeln sind gesondert zu prüfen.
Ein vernetztes Gerät bleibt ohne notwendiges Sicherheitsupdate. Ein fehlendes Update kann haftungsrelevant werden, wenn es für den Erhalt der Sicherheit erforderlich ist und unter der Kontrolle des Herstellers steht (Art. 11 Abs. 2). Deshalb gehören Supportzeitraum, Update-Verantwortung und tatsächliche Bereitstellung in die Produktakte.
Ein Hersteller integriert eine freie Bibliothek. Außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelte oder bereitgestellte freie und quelloffene Software ist ausgenommen. Wird sie in ein kommerzielles Produkt integriert, folgt daraus keine pauschale Haftungsfreiheit für den Hersteller dieses Gesamtprodukts. Die Rolle des ursprünglichen Open-Source-Entwicklers ist davon zu unterscheiden.
Die Fälle zeigen Prüfpunkte, keine Entscheidung über einen konkreten Schaden. Grundlage sind Art. 2, 4, 6 und 11 sowie die Erwägungsgründe 13–19 der Richtlinie.
Software, Dateien und verbundene Dienste unterscheiden
Ein Programm kann selbst ein Produkt oder Bestandteil eines Geräts sein. Digitale Konstruktionsunterlagen werden ebenfalls erfasst; der bloße Inhalt einer Datei, etwa eines E-Books, ist damit nicht gleichzusetzen. Bei einem verbundenen digitalen Dienst kommt es darauf an, ob ohne ihn eine oder mehrere Funktionen des Produkts fehlen würden. Solche Dienste können als Komponenten erfasst sein; für die Haftung ist auch die Kontrolle des Produktherstellers maßgeblich. Nicht jede Dienstleistung wird dadurch zu einem Produkt.
Für Ihre Bestandsaufnahme heißt das: Benennen Sie die konkrete Software und ihre Funktion. Notieren Sie, wer sie entwickelt, unter wessen Namen sie angeboten wird und wer Updates kontrolliert. Für die Rollenverteilung hilft der Beitrag zur Haftungskette.
Ab wann gilt der neue Rahmen?
Die Richtlinie erfasst Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die Berichtigung vom 7. Mai 2026 ist dabei zu berücksichtigen. Den Stichtag erläutert unser eigener Beitrag.
Nicht jedes Update ist automatisch ein neues Produkt oder eine wesentliche Veränderung. Entscheidend sind die konkrete Änderung, ihre Auswirkungen und die Herstellerkontrolle. Halten Sie Versionen, Bereitstellungsdaten und Änderungen deshalb nachvollziehbar fest. Die Anwendung in Deutschland und Übergangsfälle müssen anhand des maßgeblichen nationalen Rechts geprüft werden.
So bereiten Sie den Check vor
- Wählen Sie ein konkretes Produkt, statt alle Tätigkeiten des Unternehmens zusammenzufassen.
- Notieren Sie Entwicklung, Marke, Vertrieb, Herkunft und Update-Verantwortung.
- Trennen Sie private und berufliche Nutzung sowie mögliche Personen-, Sach- und Datenschäden.
- Halten Sie offene Fragen zu Fremdkomponenten, Änderungen und Zeitpunkt fest.
Der kostenlose Rollen-Check ordnet Ihre Angaben in allgemeine Handlungsfelder ein. Er prüft weder die Fehlerhaftigkeit einer bestimmten Software noch einen Versicherungsvertrag. Bei offenen Punkten können Sie anschließend eine Anfrage stellen; übermitteln Sie dafür zunächst eine kurze Beschreibung ohne vertrauliche Kundendaten.
Quellen und Stand
Quellenabgleich am 18. Oktober 2026: Richtlinie (EU) 2024/2853, insbesondere Art. 2, 4, 6, 8 und 11; Berichtigung vom 7. Mai 2026. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Rechtsberatung. Den deutschen Umsetzungsstand mit amtlichen Quellen finden Sie im Stichtagsbeitrag.