Warum diese Rolle betroffen ist
Fulfilment setzt mindestens zwei Tätigkeiten aus Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand voraus, ohne Eigentum an den Produkten. Post-, Paket- und sonstige Post- oder Frachtverkehrsdienste sind ausgenommen. Bei einem Hersteller außerhalb der EU kommt die Haftung in Betracht, wenn weder ein Importeur in der EU noch ein EU-Bevollmächtigter vorhanden ist.
Für Händler gilt ein anderer Mechanismus: Kann kein in der EU niedergelassener Akteur nach Art. 8 Abs. 1 identifiziert werden, muss der Händler auf Verlangen des Geschädigten einen solchen Akteur oder den eigenen Lieferanten innerhalb eines Monats benennen. Unterbleibt dies, kann er selbst haften.
Bei Online-Marktplätzen kommen zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 des Digital Services Act hinzu. Eine Plattform haftet daher nicht allein deshalb, weil dort ein Produkt angeboten wird.
Typische Konstellationen
- Lagerung und Verpackung fremder Ware ohne Eigentum
- FBA-Verkauf mit eigenem Drittland-Import
- Unveränderter Weiterverkauf unter fremder Marke
Diese Handlungsfelder sollten Sie prüfen
- Eigenen Leistungsumfang und Eigentumsverhältnisse dokumentieren
- Hersteller, EU-Importeur und Bevollmächtigten feststellen
- Als Händler Anfragen innerhalb eines Monats bearbeitbar machen
- Eigene Import-, Marken- und Änderungstätigkeiten gesondert prüfen
Worauf es in dieser Rolle besonders ankommt
Die Händlerregel zur Benennung des Lieferanten ist keine allgemeine Möglichkeit, eine Fulfilment-Haftung weiterzureichen. Ein FBA-Seller kann unabhängig vom Logistikdienstleister selbst Hersteller oder Importeur sein.